Satzung

SATZUNG DES INSTITUTS FÜR SOZIALE DEMOKRATIE (AUGUST BEBEL INSTITUT)

1. Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung trägt den Namen „Institut für soziale Demokratie (August-Bebel-Institut).“ Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts und hat ihren Sitz in Berlin.

2. Zweck und Tätigkeit der Stiftung

  1. (1)  Zweck der Stiftung ist es, unter Berücksichtigung der Ideen des demokratischen Sozialismus die Jugend- und Erwachsenenbildung zu fördern, die Werteordnung des Grundgesetzes im Bewusstsein unseres Volkes zu verankern und die Bürgerinnen und Bürger zur aktiven Teilnahme an der Gestaltung des Gemeinwesens zu befähigen.
  2. (2)  Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele sind insbesondere:
  1. a)  Die Abhaltung von Lehrgängen und die Bereitstellung von Arbeitsmaterial auf dem Gebiet der Zeitgeschichte,
  2. b)  die Abhaltung von Veranstaltungen zur Darlegung und Erörterung aktueller politischer Vorgänge,
  3. c)  die Durchführung von Studienfahrten in Erfüllung des Satzungszwecks,
  4. d)  die Sammlung von sozialwissenschaftlichen Dokumenten und von Fachliteratur,
  5. e)  die Verwaltung und Bewirtschaftung hierzu notwendiger Einrichtungen und

f) die Stützung politischer Bildungsarbeit anderer demokratischer Organisationen unter Beachtung des Stiftungszwecks und der Vorschriften der Abgabenordnung.

3. Gemeinnützigkeit

  1. (1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. (2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. (3)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. (5)  Die Teilnahme an den Kursen und die Benutzung aller Einrichtungen der Stiftung steht Allen offen.

4. Vermögen der Stiftung

Das Stiftungsvermögen umfasst den Betrag von 50.000 DM, die Bücherei und das Archiv.

5. Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind

  1. (1)  die Versammlung der Förderer,
  2. (2)  der Vorstand und
  3. (3)  der Beirat.

6. Die Versammlung der Förderer

  1. (1)  Die Versammlung der Förderer besteht aus Personen, die im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr die Tätigkeit der Stiftung mit einem Förderbeitrag unterstützten und auf Einladung des Vorstands ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in der Versammlung der Förderer schriftlich erklärt haben.
  2. (2)  Die Versammlung der Förderer wird durch die/ den Vorsitzende/n des Stiftungsvorstandes einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  3. (3)  Die Versammlung der Förderer ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis, dass die so neu einberufene Versammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, erneut einzuladen.
  4. (4)  Die Aufgaben der Versammlung der Förderer sind
  1. a)  die Wahl der Vorstandsmitglieder nach 7. (1) a) dieser Satzung nach Prüfung ihrer Wählbarkeit gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 – 2 BVE 5/83 – zur Wahl von politischen Mandatsträgern in Vorstände parteinaher Stiftungen und
  2. b)  die Aussprache über die Tätigkeit der Stiftung sowie die Beratung des Vorstands und der Geschäftsführung.

7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. a)  fünf von der Versammlung der Förderer gewählten Personen,
  2. b)  der/dem Geschäftsführer/in und
  3. c)  einer vom Vorstand der Friedrich Ebert Stiftung benannten Person.
  1. (2)  Der Vorstand wählt die/ den Vorsitzende/n und ihre/n / seine/n Stellvertreter/in aus seiner Mitte. Diese bilden den Vorstand im Sinne der § 86 und § 26 BGB. Die/der Vorsitzende oder die/ der Stellvertreter/in vertritt den Vorstand jeweils allein. Im Innenverhältnis ist die/der Stellvertreter/in gehalten, nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden hiervon Gebrauch zu machen.
  2. (3)  Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er amtiert bis zur Neuwahl weiter.
  3. (4)  Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  1. (5)  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist mit Ausnahme der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers ehrenamtlich und unentgeltlich.
  2. (6)  Die Aufgaben des Vorstands sind
  1. a)  Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung,
  2. b)  Entgegennahme von Berichten und Kontrolle der Geschäftsführung,
  3. c)  Bestellung einer Geschäftsführerin/ eines Geschäftsführers,
  4. d)  Beschluss über den Jahresbildungsplan,
  5. e)  Festlegung des Jahreshaushalts der Stiftung,
  6. f)  Festlegung von Jahresberichten,
  7. g)  Einberufung der Versammlung der Förderer,
  8. h)  Berufung der Beiratsmitglieder und die Bereitstellung der/ des Beiratsvorsitzenden.
  9. i)  Beschlüsse über Satzungsänderungen und
  10. j)  Beschluss über die Aufhebung der Stiftung.
  1. (7)  Die Vorstandssitzungen werden von der/ dem Vorsitzenden oder seiner/ seinem Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Sind beide an der Teilnahme gehindert, leitet die/ der Geschäftsführer/in die Sitzung. Einladungen sind nur mit Tagesordnungen gültig.
  2. (8)  Über die Sitzungen des Vorstands werden Niederschriften angefertigt, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  3. (9)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(10) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichgewicht entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse sind auch schriftlich möglich, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen.

(11) Beschlüsse des Vorstands über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstands.

8. Der Beirat

  1. (1)  Der Beirat besteht aus höchstens zehn Personen, die besondere Erfahrungen in der politischen Bildung haben bzw. in diesem Bereich tätig sind. Sie werden vom Stiftungsvorstand für jeweils zwei Jahre berufen.
  2. (2)  Die/ der Vorsitzende des Beirats wird vom Vorstand der Stiftung bestellt.
  3. (3)  Der Beirat tagt bei Bedarf. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an seinen Sitzungen teilzunehmen.
  4. (4)  Der Beirat hat die Aufgabe, die/ den Geschäftsführer/in zu beraten, insbesondere
  1. a)  bei der Erstellung des Jahresbildungsplans,
  2. b)  in allen pädagogischen Fragen und
  3. c)  bei allen sonstigen Tätigkeiten, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

9. Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Die laufenden Geschäfte der Stiftung besorgt die/ der Geschäftsführer/in. Sie/ er wird von den übrigen Mitgliedern des Vorstands für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  1. (2)  Die/ der Geschäftsführer/in stellt die notwendigen weiteren Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle, soweit hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, eigenverantwortlich ein und beaufsichtigt ihre Tätigkeit.
  2. (3)  Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
  3. (4)  Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

10. Staatsaufsicht

  1. (1)  Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).
  2. (2)  Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde 1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen; 2. einen Jahresbericht (Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen, dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs geschehen. Der Vorstandsbeschluss gemäß 7. Abs. 6f ) ist beizufügen.
  3. (3)  Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

11. Aufhebung der Stiftung

Bei einer Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Berlin e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Weder die ursprünglichen Stifter noch andere Personen erhalten Rückzahlungen oder Vermögensanteile.

Beschlossen in der Sitzung des Stiftungsvorstands vom 30. Juni 1999 Genehmigt durch Senatsverwaltung für Justiz Berlin 16. März 2000